9. April 2016
Telemann

Aus der 25. Sitzung des Parlamentarischen Rats zur Formulierung eines neuen Grundgesetzes vom 24. November 1948.

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Vors. Dr. von Mangoldt: Vielleicht kann man sagen: Niemand darf gehindert werden, sich frei zu unterrichten.

Dr. Bergsträsser: Sie hatten das Bedenken gegen das Wort »frei«.

Vors. Dr. von Mangoldt: Dann müssen Bedenken aber ebenso gegen das Wort »gehindert« vorliegen. Eine Behinderung liegt auch darin, daß man erst davon Gebrauch machen kann, wenn man eine Gebühr zahlt.

Dr. Bergsträsser: Dann kann es nur ein Jurist formulieren.

Dr. Heuss: Ich würde die Sorge wegen der Gebühr nicht haben. Es kann eventuell bei der Berichterstattung gesagt werden, es darf um Gottes willen kein Richter darauf kommen, daß sich das auf die gebührentechnischen Regelungen bezieht.

[…]

Vors. Dr. von Mangoldt: Es würde dann heißen: Die freie Unterrichtung und Meinungsbildung aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der Rundfunkempfang und der Bezug von Druckerzeugnissen, dürfen nicht beschränkt werden.

Dr. Eberhard: Das Wort »freie« würde ich noch streichen. Das hat keinen Sinn.

[…]

Bild: Vanilla

Ton: Frei nach „Autopoiesis“ von Harald Bluechel